Satzung


Version mit den von der MV am 25.03.2017 verabschiedeten Änderungen:
§ 1 (Name und Sitz)
1. Der Verein führt den Namen Greyhound Forever e.V.
2. Sitz des Vereins: Birkenfelder Strasse 10, 53819 Neunkirchen-Seelscheid.

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§52 Abs.2 Nr.14AO) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener oder von der Tötung bedrohter Tiere insbesondere von Windhunden aus der
Rennindustrie – auch aus dem Ausland.
• Öffentlichkeitsarbeit in verschiedenen Medien und Informationsveranstaltungen
• Unterstützung zur artgerechten Haltung und Unterstützung der neuen Besitzer

Unterstützung von Kampagnen anderer Tierschutzorganisationen, auch im Ausland. Die Verwirklichung des Satzungszwecks kann in der Zusammenarbeit mit Institutionen, Vereinen, Verbänden und öffentlichen Stellen erfolgen. Die Mitglieder verpflichten sich für Recht und Würde der Tiere einzustehen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen. Den Mitgliedern können Auslagen und Aufwendungen (z.B. Kilometerpauschale, Verpflegungsmehraufwand) erstattet werden. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

§7a Erwerb der Fördermitgliedschaft
1. Fördermitglied können natürliche Personen, die volljährig und voll geschäftsfähig sind  oder juristische Personen werden. Fördermitglieder bekennen sich zu den Vereinszielen und leisten einen regelmäßigen Beitrag, der entsprechend §9 von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
2. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung und Kampagnenarbeit des Vereins.
§ 7b Erwerb der ordentlichen Vereins-Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist, ebenfalls juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
3. Die ordentlichen Mitglieder erklären sich damit einverstanden, dass ihre Kontaktdaten den anderen ordentlichen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.
§ 7c Patenschaft
Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Förder-/Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tier/e übernommen.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person oder Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes oder unehrenhaftes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungserinnerung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 11 (Mitgliederversammlung)

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Benennung des Ehrenvorsitzes und der Ehrenmitglieder, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Bis Ende des dritten Quartals eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6. In dringenden Fällen kann ein zusätzlicher Tagesordnungspunkt bei Verlesen der Tagesordnung hinzugefügt werden.
7. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart und kann bei Bedarf um ein viertes Vorstandsmitglied erweitert werden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Bei Entscheidungen gewichtet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden höher.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
4. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
7. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und des erweiterten Vorstands auch gegenüber Dritten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
8. Der Ehrenvorsitz verfügt über ein Stimmrecht im erweiterten Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfung)

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
2. Diese/r dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Vereinsordnungen)

1. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.
2. Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen, sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit erlassen werden.
3. Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Bestimmungen der Satzung

§ 15 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an PETA Deutschland e.V., Friolzheimer Str. 3a, D-70499 Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 (Inkrafttreten der Satzung)

Die Gründungssatzung ist am 27.02.2016 von der Gründungsversammlung rechtsgültig beraten und beschlossen worden.

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